Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2004 aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptung, keine der fraglichen SMS-Nachrichten verschickt zu haben, nicht belegt. Damit geht sie offenbar davon aus, die Beschwerdeführerin sei in diesem Punkt beweispflichtig. Diese Auffassung steht aber einerseits im Widerspruch zu Art.