2 verletzt, weshalb es ein Nummernwiderrufsverfahren einleitete. Die Mehrwertdienstanbieterin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und das BAKOM drohte ihr den Widerruf der Nummer an, sofern sie nicht nachweise, dass keine Verletzung der Vorschriften stattgefunden habe oder die notwendigen Massnahmen zu deren Einhaltung getroffen worden seien. Daraufhin intervenierte ein Mitarbeiter der Nummerninhaberin telefonisch beim BAKOM; der entsprechenden Aktennotiz kann nur entnommen werden, dass der Anrufer unfreundlich war.