- Der Vorwurf, die Nummernbetreiberin habe sich regelwidrig verhalten, stützt sich vorliegend auf eine einzige Reklamation aus dem Publikum; insbesondere hat das BAKOM einen Regelverstoss nicht selber feststellen können. Ein allfälliges Fehlverhalten wäre ein erstund einmaliges. Angesichts dessen handelt das BAKOM übertrieben und unverhältnismässig, wenn es den Widerruf der Nummer anordnet, nur weil sich die Mehrwertdienstanbieterin nicht förmlich vernehmen lässt und allfällige Korrekturmassnahmen nicht dokumentiert (E. 8.2.2).