1 Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV. Art. 11a Abs. 1 PBV. Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 12 und Art. 13 VwVG. - Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verstösst gegen die ihm obliegende Sachverhaltsaufklärungspflicht und die Beweislastregeln, wenn es von der Inhaberin einer Mehrwertdienstnummer verlangt zu belegen, dass keine Verletzung der Preisbekanntgabevorschriften stattgefunden hat, und ihr den Nummernwiderruf androht, falls sie diesen Nachweis nicht erbringe (E. 6.1). - Der Vorwurf, die Nummernbetreiberin habe sich regelwidrig verhalten, stützt sich vorliegend auf eine einzige Reklamation aus dem Publikum;