{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-69--_2005-01-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007046.pdf?ID=150007046", "Checksum": "466172368a694329087b38dfc3bfac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:57", "Checksum": "c8f858cd892cf7da3b9a0d2f81e5e51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r\n\n 7\nvorgeworfenen Mängel zu beheben, zumal vorliegend nicht eindeutig davon\nausgegangen werden konnte, dass es überhaupt etwas zu beheben gab. Für\ndie Vorinstanz bestand im Juni 2004, nachdem die erste und bis dahin einzige\nAnzeige drei Monate zurücklag, somit kein Grund für die strittige Anordnung.\nAngezeigt wäre es vielmehr gewesen, die betreffende Nummer im Auge zu\nbehalten und bei der Meldung bzw. Feststellung neuerlicher Verfehlungen\numgehend zu intervenieren.\n8.2.2. Die Vorinstanz hat damit die Grenzen der Verhältnismässigkeit\nüberschritten und gegen das Übermassverbot verstossen. Sie hätte den\nBesonderheiten, welche den vorliegenden Fall auszeichnen - namentlich\nwas die Beweislage angeht -, besser Rechnung tragen müssen. Speziell zu\nbeachten wäre gewesen, dass sich der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe\neine nicht nutzungsbedingungskonforme Kurzmitteilung verschickt, auf bloss\neine Anzeige stützt. Da ausserdem andere Hinweise oder Beweise fehlten,\nhätte die Vorinstanz den (angezeigten) Regelverstoss nicht für einwandfrei\nerstellt ansehen dürfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der\nVorinstanz zuvor nicht negativ aufgefallen war und es sich bei einem\nallfälligen Fehlverhalten also um ein erst- und auch einmaliges gehandelt hätte\n- Hinweise, welche den gegenteiligen Schluss nahe legen, fehlen. Angesichts\nall dessen hätte sich die Vorinstanz besondere Zurückhaltung auferlegen\nmüssen, als sie zu entscheiden hatte, wie sie das eröffnete Widerrufsverfahren\nabschliessen bzw. fortführen sollte. Indem sie den Nummernwiderruf\nanordnete, griff sie gleich zum härtesten Mittel. Nur weil keine Stellungnahme\nseitens der Beschwerdeführerin vorlag, durfte sie dies jedenfalls nicht\ntun. Besonders auch in Anbetracht, dass Mitte Juni 2004 nichts auf einen\nregelwidrigen Gebrauch der fraglichen Mehrwertdienstnummer hindeutete,\nerscheint die ergriffene Massnahme unnötig und übertrieben. An der\nBewertung der Massnahme als unverhältnismässig ändert auch nichts, dass\nvon der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich\nkooperativer gezeigt und in der verlangten Form sachlich Stellung genommen\nhätte (vgl. E. 6.1 in fine).\n8.2.3. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich zu prüfen, ob der Widerruf\nfür die Beschwerdeführerin zumutbar war. Denn die Massnahme erweist\nsich bereits deshalb als - insgesamt - unverhältnismässig, weil sie unter den\ngegebenen Umständen nicht erforderlich war.\n8.3. Indem sie die von der Beschwerdeführerin betriebene\nMehrwertdienstnummer widerrief, ging die Vorinstanz unverhältnismässig\nund in einer den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht werdenden Weise\nvor. Ihr Handeln erscheint somit als unangemessen. Die Beschwerde ist\ndeshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n(…)\n[88] Kurzmitteilungsdienste, «Short Message Service» (Anm. der\nVPB-Redaktion).\n\n8\nPage d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et\nd’environnement\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.69 - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und\nUmwelt vom 17. Januar 2005 [F-2004-140]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 046\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}