{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-69--_2005-01-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007046.pdf?ID=150007046", "Checksum": "466172368a694329087b38dfc3bfac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:57", "Checksum": "c8f858cd892cf7da3b9a0d2f81e5e51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r\n\n 6\nPublikums vor missbräuchlichen Geschäftspraktiken im Bereich der\nMehrwertdienstnummern getroffen werden, als im öffentlichen Interesse\nliegend anzusehen (vgl. Entscheide vom 20. September 2004, F-2004-61,\nE. 6.2; vom 15. September 2004, F-2004-69, E. 9.2 sowie vom 4. Mai 2004,\nF-2004-5, E. 5.4 ff. [REKO/UVEK]). Die von der Vorinstanz erlassenen\nNutzungsbedingungen betreffend die Angabe und Darstellung von Preisen\ndienen dazu, die Konsumentinnen und Konsumenten unmissverständlich\ndarüber zu informieren, welche Kosten durch den Anruf auf eine\nMehrwertdienstnummer bzw. durch die Beanspruchung der darüber\nangebotenen Dienste entstehen können. Gleich wie diese Vorschriften selber\nliegen auch die Massnahmen, welche zu deren Durchsetzung ergriffen werden,\ngrundsätzlich im öffentlichen Interesse.\n8.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist als Erstes festzustellen,\ndass der strittige Nummernwiderruf zur Erreichung des von der Vorinstanz\nangestrebten Ziels, dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten,\ngeeignet war.\n8.2.1. Die REKO/INUM hat bereits verschiedentlich festgehalten, der Widerruf\neiner Nummer stelle eine strenge Massnahme dar, weshalb es angebracht\nsei, zuerst nach milderen Mitteln zu suchen und diese einzusetzen, wenn\nsie den gleichen Erfolg versprechen (vgl. Entscheid der REKO/INUM vom\n15. September 2004, E. 9.3). In Berücksichtigung einer entsprechenden Praxis\nder Vorinstanz hat die Rekurskommission jeweils ausgeführt, eine weniger\neinschneidende Massnahme sei etwa die Fristansetzung zur Vornahme von\nKorrekturmassnahmen oder zum Nachweis, dass beim Betrieb der zugeteilten\nNummer alle Vorschriften eingehalten worden seien. Den schlussendlich\ndoch verfügten Widerruf hat die REKO/INUM etwa in den folgenden Fällen als\nerforderlich und daher verhältnismässig angesehen: So als sich die betroffene\nMehrwertdienstanbieterin auf Aufforderung hin nicht vernehmen liess und\nes weiter zu Konsumentenbeschwerden kam (Entscheid der REKO/INUM\nvom 15. September 2004), als die Dienstbetreiberin nicht schlüssig aufzeigen\nkonnte, dass die zuvor von der Vorinstanz festgestellten Mängel behoben\nwurden (Entscheid der REKO/INUM vom 20. September 2004) oder als die\nNummerninhaberin zwar die nötigen Korrekturen vornahm, daraufhin\naber erneut in der gleichen Weise gegen die Nutzungsbedingungen verstiess\n(Entscheid der REKO/UVEK vom 4. Mai 2004). Wie in solchen Fällen üblich,\nhat die betroffene Nummerinhaberin, also die Beschwerdeführerin, auch\nvorliegend Gelegenheit erhalten, die nötigen Korrekturen vorzunehmen bzw.\nnachzuweisen, die einschlägigen Regeln seien nicht verletzt worden. Der hier\nzu beurteilende Fall unterscheidet sich von den soeben erwähnten jedoch\ndadurch, dass es nach dem Schreiben, mit welchem der Nummernwiderruf\nangedroht wurde, keine Anzeigen aus dem Publikum mehr gab und auch die\nVorinstanz selber keinen Verstoss feststellen konnte. Schwer verständlich ist\ndeshalb, warum die Vorinstanz vorliegend - mehr als zwei Monate - nachdem\ndie erste Frist abgelaufen war, die sie der Beschwerdeführerin gesetzt hatte,\nohne weiteres von einem fortwährenden Regelverstoss ausging. Dies umso\nmehr als, anders als dies typisch ist, hier eine einzige Reklamation das\nWiderrufsverfahren ausgelöst hatte. Aufgrund des Umstands, dass keine\nAnzeigen aus dem Publikum bei ihr eingingen, hätte sich für die Vorinstanz\nvielmehr der Schluss aufgedrängt, die Androhung des Nummernwiderrufs\nhabe Wirkung gezeigt und die Beschwerdeführerin dazu bewogen, die\n\n"}