{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-69--_2005-01-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007046.pdf?ID=150007046", "Checksum": "466172368a694329087b38dfc3bfac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:57", "Checksum": "c8f858cd892cf7da3b9a0d2f81e5e51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r\n\n 5\ndie Nutzungsbedingungen. Einen anderen Grund, etwa den Verdacht auf\nMissbrauch (Art. 24b Abs. 8bis AEFV), macht insbesondere auch die Vorinstanz\nnicht geltend.\n7.2. Somit kam als Grundlage für den Nummernwiderruf die allgemeine\nBestimmung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV in Frage. Wie erwähnt,\nhandelt es sich bei dieser Norm aber um eine «Kann-Vorschrift». Mit\neiner «Kann-Vorschrift» räumt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der\nVerwaltungsbehörde Ermessen ein (vgl. zum Ganzen Pierre Tschannen /\nUlrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, S. 186 ff.;\nHäfelin/ Müller, a.a.O., N. 429 ff. und 440). Ermessen bedeutet, dass\nder Behörde im zu regelnden Einzelfall ein Entscheidungsspielraum\nzusteht. Stets muss die Behörde ihr Ermessen aber pflichtgemäss, d. h.\nverfassungs- sowie gesetzeskonform ausüben und also insbesondere\ndas Verhältnismässigkeitsprinzip befolgen. Nicht pflichtgemässes\nHandeln wird dabei nicht nur im Falle von eigentlichen Rechtsfehlern\nangenommen, sondern bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt als\nunangemessen erweist. Dem Vorwurf unangemessenen Handelns setzt\nsich eine rechtsanwendende Instanz aus, wenn sie zwar innerhalb des ihr\neingeräumten Entscheidspielraums bleibt, ihr Ermessen aber in einer Weise\nausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb\nunzweckmässig ist.\nIm Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz angemessen gehandelt hat\nund, damit zusammenhängend, ob der strittige Nummernwiderruf unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig war. Selbstverständlich\nmüsste der Widerruf selbst dann einer Verhältnismässigkeitsprüfung\nstandhalten, wenn er nicht gestützt auf eine «Kann-Vorschrift» angeordnet\nworden wäre (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).\n8. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen\nInteresse liegen und verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit\numfasst drei Elemente, die kumulativ zu beachten sind: So muss die\nVerwaltungsmassnahme zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse\nliegenden Ziele erstens geeignet und zweitens erforderlich sein, d. h. sie hat\nzu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für\nden angestrebten Erfolg ausreicht («Übermassverbot»). Drittens muss das\nVerhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den\ndurch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein (BGE\n128 II 297 E. 5.1; Häfelin/Müller, a.a.O., N. 581 ff.).\nEs ist deshalb zu untersuchen, ob der Nummernwiderruf im öffentlichen\nInteresse lag und verhältnismässig war. Diese Prüfung setzt voraus, dass\ndavon ausgegangen wird, die fragliche Kurzmitteilung sei so verschickt\nworden wie von der Vorinstanz behauptet. Dies obwohl der Sachverhalt\ngerade in diesem Punkt nicht eindeutig erstellt ist und die Frage, ob der\nVersand tatsächlich stattgefunden hat, hiervor offen gelassen worden ist\n(E. 6.3).\n8.1. Die Vorinstanz führt aus, sie habe die Nummer widerrufen, um die\nKonsumentinnen und Konsumenten vor rechtswidrigen Geschäftspraktiken\nzu schützen und sie vor erheblichen Schäden zu bewahren. Gemäss\nPraxis der REKO/INUM sind Massnahmen, die zum Schutze des\n\n"}