{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-69--_2005-01-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007046.pdf?ID=150007046", "Checksum": "466172368a694329087b38dfc3bfac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:57", "Checksum": "c8f858cd892cf7da3b9a0d2f81e5e51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r\n\n 4\nDabei müssen sich ihre Zweifel darauf bezogen haben, ob die Nachricht\nüberhaupt bzw. mit dem vorgehaltenen Inhalt verschickt wurde. Denn für\nsie stand die Unrechtmässigkeit des Texts an sich - diesen hatte sie ja einer\nPrüfung unterzogen - eindeutig fest (vgl. auch E. 7.1), sodass es an diesem\nBefund aus ihrer Sicht nichts zu widerlegen gab. Angesichts der offenbar\nvorhandenen Bedenken wäre im Lichte der vorgängig dargelegten Grundsätze\nbeim Abstellen auf die Vorbringen einer einzigen anzeigenden Person\nmehr Zurückhaltung am Platz gewesen. Dass die Kurzmitteilung versandt\nwurde, lässt sich ferner auch nicht aus dem angeblich ungebührlichen\nBenehmen von L. anlässlich des Telefonats mit der Vorinstanz vom 29. März\n2004 sowie daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin - obwohl dies\nvon ihr hätte erwartet werden dürfen - keine schriftliche Stellungnahme\neingereicht hat. Abgesehen davon ist die Auffassung der Vorinstanz, die\nBeschwerdeführerin müsse nachweisen, dass kein Verstoss stattgefunden\nhabe, mit den Beweislastregeln, wie sie bei belastenden Verfügungen gelten,\ngrundsätzlich nicht vereinbar (E. 6.1). Kommt hinzu, dass der Nicht-Versand\neiner SMS-Nachricht eine negative Tatsache darstellt. Und negative Tatsachen\nkönnen bekanntlich nicht bewiesen werden.\nOb die fragliche SMS-Nachricht tatsächlich verschickt wurde oder nicht, kann\naus den im Folgenden auszuführenden Gründen (E. 8) aber letztlich offen\nbleiben.\n7. Die Vorinstanz hat die Nummer 0900 xxx gestützt auf Art. 11 Abs. 1\nder Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente\nim Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) widerrufen. Ein Widerruf\nist unter anderem im Falle der Missachtung des anwendbaren Rechts\nsowie der Bestimmungen der Zuteilungsverfügung möglich (Bst. b).\nBei den Rechtsverletzungen stehen Verstösse gegen Vorschriften der\nVerordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen\n(Preisbekanntgabeverordnung [PBV], SR 942.211) im Vordergrund. Während\nArt. 11 AEFV für sämtliche Adressierungselemente gilt, kennt Art. 24b AEFV\nein Widerrufsregime speziell für einzeln zugeteilte Nummern, wozu auch\ndie Mehrwertdienstnummern gehören. Während Art. 24b Abs. 8 AEFV\neinen Widerruf bei der Verletzung von Bundesrecht vorsieht, besteht die\nMöglichkeit zu widerrufen gemäss Art. 24b Abs. 8bis AEFV bereits dann, wenn\nder Verdacht auf Missbrauch besteht. Beim Ganzen ist zu beachten, dass\nArt. 11 Abs. 1 und Art. 24b 8bis AEFV, nicht aber Art. 24b Abs. 8 AEFV als so\ngenannte «Kann-Vorschriften» ausgestaltet sind (vgl. E. 7.2).\n7.1. Betreffend die fragliche SMS-Nachricht - sofern sie denn tatsächlich so\nverschickt worden sein sollte wie behauptet - hat die Vorinstanz zutreffend\nfestgestellt, die Nutzungsbedingungen seien nicht eingehalten worden, weil\ndie Tarifangabe nicht deutlich und unmissverständlich und weil die Kennzahl\n0900 nicht deutlich von der restlichen Angebotsnummer getrennt sei. Eine\nVerletzung der zum Bundesrecht gehörenden Preisbekanntgabevorschriften\nliegt hingegen nicht vor; denn missverständliche Preisangaben haben\nnach Art. 11a Abs. 1 PBV lediglich zur Folge, dass dem Kunden nichts in\nRechnung gestellt werden darf; untersagt sind sie jedoch nicht. Vorliegend\nwar somit ein Widerrufsgrund gegeben und zwar jener des Verstosses gegen\n\n"}