{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-69--_2005-01-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007046.pdf?ID=150007046", "Checksum": "466172368a694329087b38dfc3bfac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:57", "Checksum": "c8f858cd892cf7da3b9a0d2f81e5e51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r\n\n 3\nMitwirkungspflichten jedoch nichts (Gygi, a.a.O., S. 281). Dies schliesst nicht\naus, die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung dennoch zu\nberücksichtigen. Bei so genannten Administrativsanktionen - beim Widerruf\neiner Mehrwertdienstnummer geht es um eine solche (vgl. Ulrich Häfelin /\nGeorg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1219)\n- gilt es allerdings zu beachten, dass sich eine Unsicherheit bezüglich des\nSachverhalts getreu dem strafrechtlichen Grundsatz «im Zweifel für den\nAngeklagten» nicht zu Lasten des von einer Sanktion Bedrohten auswirken\ndarf (Kölz/Häner, a.a.O., N. 275 und 291).\n6.2. Werden Mehrwertdienstnummern in allgemein zugänglichen Medien\nbeworben, lässt sich ein Verstoss gegen Preisbekanntgabevorschriften\nleicht feststellen und festhalten, im Falle des Internets beispielsweise über\nso genannte «Screenprints». Schwieriger kann das hingegen bei SMS sein,\ndie individuell verschickt werden. Um auf mögliche Verstösse überhaupt\naufmerksam zu werden, wird die Vorinstanz in aller Regel auf Anzeigen\nvon Konsumentinnen und Konsumenten angewiesen sein. Solange die SMS\nnicht gelöscht sind, ist es sodann nicht besonders schwierig festzustellen,\nwie die Preise angegeben wurden und zu prüfen, ob dies korrekt geschah.\nMöglich ist ferner, einen konkreten SMS-Inhalt zu Beweiszwecken zu sichern,\nbeispielsweise mittels einer vergrössernden Kopie des Displays. Falls die\nSMS schon gelöscht sind, wird die Vorinstanz dann von einer bestimmten\nTextanzeige ausgehen dürfen, wenn bei ihr mehrere Meldungen eingehen,\nwelche die erhaltene Nachricht alle identisch wiedergeben. Das heisst\naber umgekehrt nicht, dass es der Vorinstanz von vornherein verwehrt\nwäre, sich auf die (undokumentierten und nicht mehr dokumentierbaren)\nAngaben einer einzigen anzeigenden Person zu stützen, gilt doch auch im\nverwaltungsrechtlichen Verfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung\n(Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember\n1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273), was nichts anderes bedeutet,\nals dass es auf die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel und nicht\netwa auf deren Anzahl ankommt (vgl. dazu Kölz/Häner, a.a.O., N. 109 sowie\nGygi, a.a.O., S. 278).\n6.3. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint es aber problematisch, für\nden Nummernwiderruf auf bloss eine Reklamation abzustellen, zumal\nanderweitige Beweismittel fehlen, die Beschwerdeführerin der Vorinstanz\nbisher offenbar nicht negativ aufgefallen ist und diese den SMS-Versand\nbestreitet. Ob sie den Versand schon im Widerrufsverfahren bestritten hat, ist\nungewiss. Schriftlich tat sie dies jedenfalls nicht. Dies obschon die Vorinstanz\nsie aufgefordert hatte, schriftlich mit ihr zu verkehren (vgl. Schreiben vom\n24. Mai 2004), was auch den Gepflogenheiten im Verwaltungsverfahren\nentspricht (Kölz/Häner, a.a.O., N. 149). Und dass eine Bestreitung anlässlich\ndes Telefonats vom 29. März 2004 erfolgt wäre, geht aus den Akten nicht\nhervor. Demgegenüber behauptet die Vorinstanz aber auch nicht, die\nBeschwerdeführerin habe den SMS-Versand zugegeben bzw. nicht bestritten.\nAnscheinend ging die Vorinstanz wie selbstverständlich von der Richtigkeit\nder eingegangen Anzeige aus. Wenn sie der Beschwerdeführerin mit\nSchreiben vom 24. März 2004 den Nummernwiderruf androht, sofern diese\n«nicht nachweisen sollte, dass keine Verletzung der Nutzungsbedingungen\nbzw. gesetzlichen Vorschriften stattgefunden hat», klingt aber auch an,\ndass sie das angeblich Vorgefallene nicht für einwandfrei erstellt ansah.\n\n"}