{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-69--_2005-01-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007046.pdf?ID=150007046", "Checksum": "466172368a694329087b38dfc3bfac3c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 17.01.2005 JAAC 69.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:57", "Checksum": "c8f858cd892cf7da3b9a0d2f81e5e51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 17.01.2005 JAAC 69.69 \r\n\n 2\nverletzt, weshalb es ein Nummernwiderrufsverfahren einleitete. Die\nMehrwertdienstanbieterin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und\ndas BAKOM drohte ihr den Widerruf der Nummer an, sofern sie nicht\nnachweise, dass keine Verletzung der Vorschriften stattgefunden habe oder\ndie notwendigen Massnahmen zu deren Einhaltung getroffen worden seien.\nDaraufhin intervenierte ein Mitarbeiter der Nummerninhaberin telefonisch\nbeim BAKOM; der entsprechenden Aktennotiz kann nur entnommen werden,\ndass der Anrufer unfreundlich war. Nachdem die Nummerninhaberin in\nder Folge trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht schriftlich Stellung nahm,\nwiderrief das BAKOM am 16. Juni 2004 die Mehrwertdienstnummer und liess\nsie gleichentags ausser Betrieb nehmen.\nDagegen hat die Nummernbetreiberin bei der Eidgenössischen\nRekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM, vormals\nRekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,\nEnergie und Kommunikation [REKO/UVEK]) Verwaltungsbeschwerde erhoben.\nSie beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie die Wiederinbetriebnahme\nder Nummer und führt aus, sie habe die erwähnte Kurzmitteilung nie\nverschickt.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n6. Ausgangspunkt für das Nummernwiderrufsverfahren war die Anzeige\neines Mobiltelefoninhabers, welcher der Vorinstanz gemeldet hatte, eine\nKurzmitteilung mit folgendem Text erhalten zu haben: «Patrick wer schützt\nDICH? Bxxx www.XXX.xx gibt 5 Jahre Schutz, nur 25 sfr. Frei < 18. Bestelle per\nTel. 0900xxx nur PIN xxx eingeben fertig.». Dokumentiert hat der Anzeiger\nweder den Erhalt noch den Inhalt der SMS-Nachricht. Die Vorinstanz ist diesen\nAusführungen gefolgt und hat den Vorwurf der fehlerhaften Preisangabe\nund entsprechend auch den Nummernwiderruf allein darauf abgestützt.\nZumindest vor der REKO/INUM bestreitet die Beschwerdeführerin jedoch, die\nSMS-Botschaft überhaupt verschickt zu haben. Ob sie dies bereits anlässlich\ndes Telefonanrufs vom 29. März 2004 bei der Vorinstanz bestritten hat, geht\naus den Akten nicht hervor.\n6.1. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2004\naus, die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptung, keine der fraglichen\nSMS-Nachrichten verschickt zu haben, nicht belegt. Damit geht sie offenbar\ndavon aus, die Beschwerdeführerin sei in diesem Punkt beweispflichtig.\nDiese Auffassung steht aber einerseits im Widerspruch zu Art. 12 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) welcher die Sachverhaltsfeststellung zur Aufgabe der\nBehörden erklärt, und andererseits zum Grundsatz, wonach bei belastenden\nVerfügungen - dazu gehören auch Nummernwiderrufe - die Verwaltung die\nBeweislast und demnach auch die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282). Wohl sind die\nParteien, was die Ermittlung des Sachverhalts angeht, trotz Art. 12 VwVG\nzur Mitwirkung verpflichtet (Art. 13 VwVG), dies jedenfalls dann, wenn sie\nspezialgesetzlich dazu angehalten werden oder wenn ein von ihnen gestelltes\nBegehren zu beurteilen ist. (vgl. zum Ganzen auch Alfred Kölz / Isabelle\nHäner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,\n2. Aufl., Zürich 1998, N. 273 ff.). An der Beweislastverteilung ändern die\n\n"}