Beschwerdeführerin auf die Planungswerte zu verpflichten. Das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt demnach dasjenige des Beschwerdegegners. Deshalb rechtfertigt es sich aus heutiger Sicht nicht, von der Beschwerdeführerin weitergehende Massnahmen zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat aber ihr Sanierungsprogramm weiterzuführen und dem BAV per 31. Dezember 2007 gestützt auf Berechnungen (oder Messungen) nachzuweisen, dass der von ihr selbst prognostizierte Immissionswert beim Beschwerdegegner von 61 dB(A) eingehalten ist. (Die REKO/INUM heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des BAV auf)