Entscheidend ist nun aber, dass mit Abschluss der vorgesehenen Sanierung ein Überschreiten des Planungswerts von lediglich noch 1 dB(A) erwartet werden kann und die massgebende Strecke der Beschwerdeführerin nicht als sanierungsbedürftig im Sinne des BGLE betrachtet wird, womit die Beschwerdeführerin auch nicht in den Genuss von den im Rahmen der FinöV-Vorlagen gesprochenen finanziellen Mittel für die Sanierung der Eisenbahnen kommt (vgl. auch E. 5.2.3). Bei dieser Ausgangslage - Schutz vor Kurvenkreischen im beschriebenen Ausmass gegenüber finanziellem Engagement trotz fehlender Subventionen - erschiene es unverhältnismässig, gestützt auf das Vorsorgeprinzip die