Dabei sind einerseits das Ruhebedürfnis der Anwohner, insbesondere des Beschwerdegegners, und andererseits das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin daran, die Sanierung des Rollmaterials auf das Notwendige zu beschränken, zu berücksichtigen. 7.4.1. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Anwohner im Allgemeinen und des Beschwerdegegners im Besonderen daran, dass jene Massnahmen getroffen werden, die das Kurvenkreischen eliminieren, d. h. grundsätzlich das gesamte Rollmaterial mit Radschallabsorbern ausgerüstet wird.