18 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Planungswerte weitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann anzuordnen sind, falls mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 306 E. 8). Diese Grundsätze sind auch vorliegend zu berücksichtigen. 7.4. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar (verhältnismässig im engeren Sinn) ist (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581 ff.).