Das trifft etwa für lärmerzeugende öffentliche Werke - vor allem Infrastrukturanlagen - zu (vgl. zum Ganzen: BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist gemessen am umweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehenden und für den Anlage-Ersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren (vgl. BGE 124 II 517 E. 5a).