Dabei ist bei dessen Beurteilung auf die in den einzelnen Branchen gegebenen Verhältnisse abzustellen und in der Regel soll der mittlere, gut geführte Betrieb als Massstab dienen. Gehen jedoch die zu bekämpfenden Emissionen von anderen Quellen als von Unternehmen aus, die (nur) nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, so fällt die wirtschaftliche Tragbarkeit als Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte lediglich im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Das trifft etwa für lärmerzeugende öffentliche Werke - vor allem Infrastrukturanlagen - zu (vgl. zum Ganzen: BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen).