11 Abs. 2 USG gefordert werden kann. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit von vorsorglichen Massnahmen, das enge Beziehung zum Verhältnismässigkeitsgebot aufweist, ist auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d. h. gewinnorientiert, geführt werden. Dabei ist bei dessen Beurteilung auf die in den einzelnen Branchen gegebenen Verhältnisse abzustellen und in der Regel soll der mittlere, gut geführte Betrieb als Massstab dienen.