Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil mit dieser Massnahme positive Ergebnisse auf dem gesamten Netz der Beschwerdeführerin erzielt werden können. Es bleibt folglich zu prüfen, in welchem Rahmen von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, ihr Rollmaterial entsprechend zu sanieren, d. h. es stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit. 7.3. Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist Voraussetzung, damit eine Massnahme gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG gefordert werden kann.