Weiter hat auch als technisch und betrieblich möglich zu gelten, was bei Versuchen erfolgreich eingesetzt worden ist und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden kann. Dabei ist aber davon auszugehen, dass lediglich jene Vorkehrungen verlangt werden können, die sich in Bezug auf die Emissionsvermeidung als besonders wirksam erweisen (Zürcher, a.a.O., S. 170 ff.). 7.2. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Auftreten des Kurvenkreischens Kenntnis erhalten hatte, klärte sie mögliche Ursachen ab und versuchte mit diversen Massnahmen, die Emissionen zu reduzieren.