Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die a) bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder b) bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können. Technisch und betrieblich möglich ist demnach einmal, was in vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt ist.