16 Beschwerdegegner beantragten Augenscheins. In diesem Zusammenhang kann auch auf die E. 6.6.1 verwiesen werden. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 7. Damit bleibt zu prüfen, ob vorliegend gestützt auf das Vorsorgeprinzip Massnahmen anzuordnen sind. 7.1. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Was als «technisch und betrieblich möglich» zu bezeichnen ist, regelt das Gesetz nicht. Auch die LSV enthält diesbezüglich keine eigene Bestimmung.