Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim zu beurteilenden Lärm um Kurvenkreischen, das insbesondere durch seine Tonhaltigkeit störend sein kann. 6.7.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin in der Instruktionsverhandlung geht es vorliegend um 52 Zugsdurchfahrten, die beim Beschwerdegegner jeweils Kurvenkreischen von etwa 10 Sekunden verursachen können. Es ist nicht erstellt, welcher Anteil der Züge zu Kreischgeräuschen führt. Unbestritten ist aber immerhin, dass sie nicht bei jeder Zugsdurchfahrt entstehen. Schliesslich verkehren die Züge überwiegend am Tag.