sodann auf die Kriterien des Gesetzes, die an sich der Festsetzung von Grenzwerten dienen (Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung; vgl. BGE 126 II 366 E. 2c betreffend Glockenläuten). Da vorliegend konkrete Immissionsgrenzwerte bestehen, die die Empfindlichkeitsstufe berücksichtigen, wird die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung nicht noch einmal beurteilt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim zu beurteilenden Lärm um Kurvenkreischen, das insbesondere durch seine Tonhaltigkeit störend sein kann.