33 Abs. 2 Anhang 4 LSV). Bei der vorliegend zu beurteilenden Komponente handelt es sich um Kurvenkreischen, insbesondere dessen Tonhaltigkeit, das mit den Kreischgeräuschen, die beim Rangierlärm entstehen, durchaus vergleichbar ist. Insofern ist es nahe liegend, den Korrekturfaktor K2 auch beim Teilbeurteilungspegel Lr1 zu berücksichtigen. Zudem entsprechen die beiden Berechnungsmethoden für den Leq einander. Mit der Pegelkorrektur K2 für den Rangierlärm liegen somit bereits Wertungen des Verordnungsgebers für ähnliche Lärmfaktoren vor, weshalb es angezeigt ist, sich möglichst an diese Wertungen zu halten (vgl. vorne E. 6.6.1).