das USG vorzunehmen, sondern es ist die Lärmsituation ausgehend vom Teilbeurteilungspegel Lr1 für Fahrlärm gemäss Anhang 4 LSV unter Einbezug einer Pegelkorrektur K2 zu beurteilen. Da es sich bei der Frage, nach welcher Methode das Kurvenkreischen konkret zu berücksichtigen ist, um eine Rechtsfrage handelt, die vom Gericht zu beantworten ist, ist die REKO/INUM insofern nicht an die Meinung des beigezogenen Experten gebunden. 6.6.2. Zur Bestimmung der Pegelkorrektur K2 ist eine bereits vorhandene Pegelkorrektur analogieweise heranzuziehen.