Dies ist an sich zulässig und vom Gesetzgeber auch so gewollt. Es entbindet aber nicht davon, vom Gesetzgeber oder eben vom Verordnungsgeber getroffene Wertungen zu berücksichtigen, diese als Leitfaden und Massstab für den Entscheid im Einzelfall aufzunehmen. Ebenso wenig im Interesse der Gleichbehandlung läge vorliegend die Beurteilung und Wertung der Störwirkung gestützt auf einen Augenschein. Nicht nur, weil das Kurvenkreischen von verschiedenen Faktoren beeinflusst