Das gleiche Vorgehen ist vorliegend angezeigt. Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die ansonsten bewährte Methode zur Berechnung des Beurteilungspegels vollständig ausser Acht zu lassen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien eine Einzelfallbeurteilung zwar zulassen, aber sehr allgemein gehalten sind und entsprechend erhebliche Spielräume aufweisen, also die Gefahr einer Ungleichbehandlung in sich bergen. Eine Einzelfallbeurteilung ist stets ein wertender Entscheid der urteilenden Behörde. Dies ist an sich zulässig und vom Gesetzgeber auch so gewollt.