Dagegen handelt es sich beim Eisenbahnlärm, insbesondere auch beim Kurvenkreischen, um vom Umweltschutzrecht primär anvisierte unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit, denen mittels Belastungsgrenzwerten begegnet werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/cc). Weil nun Mess- und Beurteilungsmethode eine Einheit bilden (vgl. E. 6.4.3), ergibt sich vorliegend für den Fall von nicht gesetzeskonformer Beurteilungsmethode grundsätzlich die gleiche Situation wie bei gesetzeswidrigen Belastungsgrenzwerten.