Zudem betrafen die vorerwähnten Bundesgerichtsentscheide Fälle, die für die Festsetzung von Belastungsgrenzwerten ungeeignet sind, da die jeweilige Geräuscherzeugung weitgehend den eigentlichen Zweck der entsprechenden Aktivitäten ausmacht. Dagegen handelt es sich beim Eisenbahnlärm, insbesondere auch beim Kurvenkreischen, um vom Umweltschutzrecht primär anvisierte unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit, denen mittels Belastungsgrenzwerten begegnet werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/cc).