Die Ausgangslage der erwähnten Bundesgerichtsentscheide ist aber mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Für den Eisenbahn(fahr)lärm existieren Belastungsgrenzwerte und eine (bewährte) Methode zur Bestimmung des Teilbeurteilungspegels Lr1. Es besteht einzig das Problem, dass mit dieser Methode in einer besonderen Situation (Vorliegen von Kurvenkreischen) der Lärm betreffend dieses Elements nicht störungsgerecht abgebildet wird. Zudem betrafen die vorerwähnten Bundesgerichtsentscheide Fälle, die für die Festsetzung von Belastungsgrenzwerten ungeeignet sind, da die jeweilige Geräuscherzeugung weitgehend den eigentlichen Zweck der entsprechenden Aktivitäten ausmacht.