Läuten von Kirchenglocken [BGE 126 II 366] sowie betreffend Kinderspielplatz [BGE 123 II 74], Tea-Room [BGE 123 II 325] und Jugendtreffpunkt [BGE 118 Ib 590]). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. ausführlich: BGE 126 II 366 E. 2c). Der Experte befürwortet vorliegend das einzelfallweise Vorgehen deshalb, weil beim Kurvenkreischen insofern dieselbe Situation gegeben sei, als es an Grenzwerten fehle. Die Ausgangslage der erwähnten Bundesgerichtsentscheide ist aber mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.