So bestehen in den Anhängen der LSV bereits an 3 anderen Stellen Korrekturfaktoren für die Berücksichtigung der Tonhaltigkeit von Lärmimmissionen (vgl. E. 6.4.4). Damit sind das besondere Störungspotential von Kreischgeräuschen und auch die Möglichkeit dessen störungsgerechter Berücksichtigung belegt. Zudem dürfte es nicht eine Unmenge anderer, mit dem Störungspotential von Kurvenkreischen vergleichbarer Faktoren geben, die von den Ermittlungsmethoden nicht erfasst werden und demzufolge ebenfalls separat berücksichtigt werden müssten, wie das BUWAL befürchtet.