Das BUWAL erläutert jedoch nicht weiter, inwiefern die Vollzugstauglichkeit leidet. Der Hinweis darauf, dass die zusätzliche Berücksichtigung der Störwirkung der Tonhaltigkeit von Kurvenkreischen zur Folge hätte, zukünftig bei jeder Beurteilung der Störwirkung von Geräuschen auf vermeintliche, im entsprechenden Verfahren nicht erfasste Phänomene (wie z. B. Schienenstösse, Bremskreischen, instabiles Fahrverhalten) zu untersuchen und allenfalls mit einer Pegelkorrektur zu berücksichtigen, überzeugt nicht. So bestehen in den Anhängen der LSV bereits an 3 anderen Stellen Korrekturfaktoren für die Berücksichtigung der Tonhaltigkeit von Lärmimmissionen (vgl. E. 6.4.4).