33 Abs. 2 Anhang 4 LSV), der Pegelkorrektur K2 betreffend den Tongehalt des Lärms bei Industrie- und Gewerbelärm (0-6 dB, Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 6 LSV) oder der Pegelkorrektur K2 für kreischenden Bahnlärm von Strassenbahnen (5 dB, Ziff. 35 Abs. 2 Anhang 3 LSV). In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass auch im Emissionsplan gemäss BGLE solche spezielle Lärmsituationen nicht enthalten sind und separat erhoben werden müssen (vgl. Art. 18 Abs. 2 VLE; Erläuterungen zur VLE vom 5. April 2001, Art. 14; Kommentar zum Emissionsplan vom Dezember 2001, Ziff. 3). Es ist also davon auszugehen, dass die Tonhaltigkeit des Kurvenkreischens im Teilbeurteilungspegel Lr1 nicht enthalten ist.