So wird in den Erläuterungen zur LSV des BUWAL von 1992 (nachfolgend Erläuterungen genannt) klar festgehalten, dass der Leq Störfaktoren wie z. B. die Impuls- oder Tonhaltigkeit überhaupt nicht berücksichtigt (Erläuterungen, S. 9). Derartigen Störfaktoren wird bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der einzelnen Lärmarten mittels besonderer Korrekturfaktoren Rechnung getragen. So etwa mit der Pegelkorrektur K2 betreffend die impulshaltigen, tonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse beim Rangierlärm (0-8 dB, Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4 LSV), der Pegelkorrektur K2 betreffend den Tongehalt des Lärms bei Industrie- und Gewerbelärm (0-6 dB, Ziff.