Insbesondere sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Es haben demnach jene Elemente in die Ermittlung der effektiven Lärmbelastung einzufliessen, die für die dem Lärm ausgesetzten Bevölkerung ein erhebliches Störpotential aufweisen. Erst eine solchermassen erfasste Immissionssituation ist dann in Beziehung mit den anwendbaren Belastungsgrenzwerten zu bringen. Gemäss Art. 38 Abs. 3 USG regelt der Bundesrat sodann die anwendbaren Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden.