9 Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Regelung in Anhang 4 LSV den Anforderungen des USG aus heutiger Sicht gerecht zu werden vermag, d. h. ob Anhang 4 LSV mit Blick auf die massgeblichen Bestimmungen des USG lückenhaft und damit ergänzungsbedürftig ist. 6.4.2. Verordnungen des Bundesrates können im Rahmen der Überprüfung eines konkreten Falles vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit und gegebenenfalls auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.