Und selbst im Falle eines qualifizierten Schweigens wäre dieses für die rechtsanwendende Behörde nicht absolut bindend. Gelingt der Nachweis, dass sich der rechtliche oder tatsächliche Kontext einer Norm verändert hat, ist ein abweichender Entscheid zulässig (vgl. hierzu Heinz Hausheer / Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Rz. 201 zu Art. 1 ZGB). Es bestehen nun Anzeichen für die Änderung des tatsächlichen Kontextes, indem sich das Problem des Kurvenkreischens offenbar mit dem vermehrten Einsatz von schwereren Schienen und schwererem Rollmaterial akzentuiert. So ist das Kurvenkreischen auch vorliegend erst nach dem Einbau von schwereren Schienen aufgetreten.