Für deren Annahme bedarf es vielmehr klarer Grundlagen und Hinweise in den Materialien (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 223 und 234 sprechen von sachlichen Gründen). Hinweise dieser Art fehlen vorliegend, ja die vorhandenen Grundlagen weisen gerade in eine andere Richtung. So hält die Eidgenössische Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten in ihrem 4. Teilbericht «Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm» (1982) fest, dass sich der Bericht auf Fahrgeräusche beschränke und spezielle Betriebsgeräusche (z. B. Bremskreischen, Schlaggeräusche, Pfeifsignale, Lautsprecherdurchsagen) nicht erfasst würden (S. 16 f.).