Das BUWAL macht damit geltend, es liege ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor. Allein aus dem Umstand, dass für andere Lärmarten eine Pegelkorrektur für «Kreischgeräusche» vorgesehen wurde, betreffend den Eisenbahn-Fahrlärm aber nicht, kann indessen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, der Verordnungsgeber habe sich bewusst gegen eine gesonderte Berücksichtigung des Kurvenkreischens entschieden. Es gibt keine Vermutung der negativen Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Für deren Annahme bedarf es vielmehr klarer Grundlagen und Hinweise in den Materialien (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz.