LSV ist an sich klar: Der Teilbeurteilungspegel Lr1 (für Fahrlärm) ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1 (Lr1 = Leq,f + K1). Eine separate Pegelkorrektur für die Berücksichtigung von Kurvenkreischen ist nicht vorgesehen. Das BUWAL führt nun in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2003 sinngemäss aus, der Verordnungsgeber sei sich der Problematik des Kurvenkreischens bewusst gewesen, seien doch entsprechende Korrekturwerte beim Lärm von Strassenbahnen sowie beim Rangierlärm eingefügt worden. Das BUWAL macht damit geltend, es liege ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor.