Fehlten die Voraussetzungen der analogieweisen Anwendung von Grenzwerten, habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die urteilende Behörde einzelfallweise auf Grund ihrer Erfahrung zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege. Vorliegend sei eine analogieweise Heranziehung der Korrekturwerte gemäss Anhang 6 bzw. Anhang 4 LSV angezeigt. Sollte die REKO/INUM nicht analogieweise vorgehen wollen, sei einzelfallweise zu prüfen, ob der Beschwerdegegner in unzumutbarer Weise in seinem Wohlbefinden gestört werde. Hierzu werde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.