Zusammenfassend beantragt die Beschwerdeführerin, der Beurteilungspegel sei gestützt auf die Messungen der EMPA nach Anhang 4 LSV ohne die Pegelkorrektur K2 bzw. mit einer Pegelkorrektur K2 von höchstens +4 dB(A) zu berechnen. Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, in der LSV werde das Kurvenkreischen beim Fahrbetrieb nicht explizit behandelt, womit gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV die Lärmsituation nach Art. 15 USG zu beurteilen sei. Fehlten die Voraussetzungen der analogieweisen Anwendung von Grenzwerten, habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die urteilende Behörde einzelfallweise auf Grund ihrer Erfahrung zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege.