Die vom BUWAL an lärmarme Fahrzeuge gestellten Anforderungen seien nicht durchwegs als Standard anerkannt. Damit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Möglichkeiten zur Reduktion des Kurvenkreischens eingesetzt würden. Die Beschwerdeführerin bemängelt ebenfalls, dass vorliegend die Pegelkorrektur K2 direkt beim Teilbeurteilungspegel Lr1 berücksichtigt worden ist. Zudem sei es willkürlich diese Pegelkorrektur auf +8 dB(A) festzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, dass Kurvenkreischen im Jahresdurchschnitt allenfalls 15 Mal täglich während höchstens 10 Sekunden auftrete, sei eine zu berücksichtigende Pegelkorrektur K2 auf +4 dB(A) festzusetzen.