Auch diese Berechnungen werden von den Verfahrensbeteiligten an sich nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob durch die vorstehend erläuterten Ermittlungsvorgaben in Anhang 4 LSV die Lärmsituation beim Beschwerdegegner überhaupt störungsgerecht abgebildet wird oder ob Anhang 4 nicht vielmehr lückenhaft ist, dem Kurvenkreischen deshalb zusätzlich oder mittels eines anderen Beurteilungsverfahrens Rechnung getragen werden muss. 6.4. Die EMPA kam in ihrem Untersuchungsbericht sinngemäss zum Schluss, dass die Berechnungsformel für den Fahrlärm die Lärmsituation nicht störungsgerecht abbilde.