6 Vorliegend führte die EMPA am 6. und 7. August 1998 zur Ermittlung der massgebenden Beurteilungspegel beim Beschwerdegegner Geräuschmessungen durch. Die Messungen selbst werden von den Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet. Ausgehend von diesen Messungen nahm die EMPA die Beurteilung der Lärmsituation gestützt auf die Anhänge 4 und 6 LSV (Eisenbahnlärm bzw. Gewerbe- und Industrielärm) vor. 6.3. Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird nach Ziff. 31 Anhang 4 LSV aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) berechnet.