11 Abs. 3 USG). Für den Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 und 15 USG, vgl. Anhänge 3 ff. LSV). Anhand der Belastungsgrenzwerte nach Anhang 3 ff. LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Da sich die Liegenschaft des Beschwerdegegners in der Empfindlichkeitsstufe (ES) III befindet, betragen die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Ziff. 2 Anhang 4 LSV). Dies wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. 6.2. Die Ermittlung von Lärmimmissionen erfolgt durch Berechnungen oder Messungen (Art. 38 Abs. 1 LSV).