nicht grundsätzlich bestritten wird. Zudem ging es im Jahre 1996 bei den Anpassungsarbeiten um kein eigentliches Lärmsanierungsprojekt. Demzufolge gelangt das BGLE vorliegend nicht zur Anwendung. 6. Es ist daher zu prüfen, ob gestützt auf das USG und die LSV Lärmschutzmassnahmen anzuordnen sind. 6.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Eine Verschärfung der Emissionsbegrenzungen erfolgt dann, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).