Für das Streckennetz der Beschwerdeführerin existiert kein Lärmbelastungskataster und auch im Emissionsplan 2015 (vgl. Art. 6 BGLE) sind keine Angaben zur fraglichen Bahnlinie enthalten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die MOB wegen der relativ geringen Anzahl Züge sowie der bescheidenen Fahrgeschwindigkeiten und Leistungen von der Erstellung einer Emissionsübersicht dispensiert worden sei. Die Vollzugsbehörde sei davon ausgegangen, dass die Grenzwerte auf dem gesamten Netz deutlich eingehalten seien. Damit wurde insbesondere auch die vorliegend zur Diskussion stehende Strecke als nicht sanierungsbedürftig im Sinne des BGLE erachtet, was von der Beschwerdeführerin denn auch