36 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16-18). Daran vermag auch das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2002 (1E.8/2002, E. 3) in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 VLE nichts zu ändern. Die dortigen Ausführungen, wonach Änderungen nicht als wesentlich gelten, solange der Emissionsplan eingehalten ist, erfolgten hinsichtlich eines Streckenabschnitts, der sanierungsbedürftig im Sinne des BGLE und dementsprechend im Emissionsplan aufgenommen war. Für das Streckennetz der Beschwerdeführerin existiert kein Lärmbelastungskataster und auch im Emissionsplan 2015 (vgl. Art. 6 BGLE) sind keine Angaben zur fraglichen Bahnlinie enthalten.